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Pflegeleistungen im Überblick

Die Pflegeleistung der Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2012 angehoben. Hier finden Sie die wichtigsten Anpassungen sowie einige Rechenbeispiele.

Die wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung ab 1.1.2012:

1. Vollstationäre Pflege

Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim

  • Pflegestufe 1 monatlich: 1.023 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 1.279 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: 1.550 Euro
  • Härtefälle monatlich: 1.918 Euro

2. Kurzzeitpflege

Kurzfristige Unterbringung bis zu 28 Tagen in einem Seniorenpflegeheim, z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt, oder wenn der pflegende Angehörige im Urlaub ist.

  • alle Pflegestufen jährlich: bis zu 1.550 Euro

3. Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige Menschen verbringen den Tag bzw. die Nacht in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung. Sie werden von zu Hause abgeholt und wieder zurückgebracht.

  • Pflegestufe 1 monatlich:    450 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 1.100 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: 1.550 Euro
  • Härtefälle monatlich: 1.918 Euro

Diese Leistungen können auch mit der ambulanten Pflege bzw. dem Pflegegeld kombiniert werden. Wer z.B. 50 Prozent der oben genannten Leistungen für die Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nimmt, hat immer noch einen 100-prozentigen Anspruch auf das Pflegegeld bzw. die ambulante Pflege, und umgekehrt.

4. Pflege zu Hause durch einen ambulanten Pflegedienst (Pflegesachleistung)

  • Pflegestufe 1 monatlich:    450 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: 1.100 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: 1.550 Euro
  • Härtefälle monatlich: 1.918 Euro

Die Sachleistung Ambulante Pflege und das Pflegegeld (5a) können miteinander kombiniert und prozentual gegeneinander aufgerechnet werden.

5. Pflege durch Angehörige

a) Pflegegeld Pflegebedürftige Menschen werden von Angehörigen oder anderen privaten Pflegepersonen betreut und erhalten dafür ein monatliches Pflegegeld.

  • Pflegestufe 1 monatlich:    235 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich:    440 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich:    700 Euro

Die Sachleistung Ambulante Pflege (4.) und das Pflegegeld können miteinander kombiniert und prozentual  gegeneinander aufgerechnet werden.

b) Soziale Sicherung der Pflegeperson Einzahlung in die Rentenkasse für pflegende Angehörige oder andere private Pflegepersonen.

West

  • Pflegestufe 1 monatlich: bis 137,20 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: bis 274,40 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: bis 411,60 Euro

Ost

  • Pflegestufe 1 monatlich: bis 117,08 Euro
  • Pflegestufe 2 monatlich: bis 234,15 Euro
  • Pflegestufe 3 monatlich: bis 351,23 Euro

c) Verhinderungspflege Wenn Pflegepersonen verhindert sind, z.B. weil pflegende Angehörige Urlaub machen wollen oder krank werden, haben Pflegebedürftige das Recht auf Vertretung - die so genannte Verhinderungspflege - z.B. durch einen ambulanten Pflegedienst oder private Pflegepersonen.

  • alle Pflegestufen jährlich: 1.550 Euro

d) Freistellung für die Pflege Wer einen Angehörigen betreut und in einem Betrieb mit mindestens 15 Beschäftigten arbeitet, hat Anspruch auf unbezahlte, aber sozialversicherte Freistellung von bis zu sechs Monaten für die Pflege.

e) Organisation der Pflege Wird ein Familienangehöriger plötzlich zum Pflegefall, kann ein Arbeitnehmer  sich bis zu zehn Tage lang eine unbezahlte Auszeit nehmen, um die Betreuung zu organisieren. Seit Januar 2009 besteht ein Anspruch auf Information durch einen Pflegeberater.

f) Pflegekurse Pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen können kostenlos Pflegekurse besuchen.

7. Pflegehilfsmittel

Als Pflegehilfsmittel gelten Hilfsmittel, wenn sie zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. a) Verbrauchsmitttel (z.B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel):

  • alle Pflegestufen monatlich: bis 31 Euro

b) technische Hilfsmittel (z.B. Lagerungshilfen, Pflegebetten, Hausnotrufgeräte):

  • alle Pflegestufen (bei nachgewiesenem Bedarf): 90 Prozent Anteil der Pflegekasse, Zuzahlung des Pflegebedürftigen in Höhe von 10 Prozent, höchstens 25 Euro.

8. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

  • Alle Pflegestufen (je Maßnahme): bis zu 2.557 Euro

9. Hilfe für Menschen mit Demenz, psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung

Zu Hause lebende Menschen mit Demenz, einer psychischen Erkrankung oder geistigen Behinderung erhalten wegen des besonderen Betreuungsbedarfs zusätzliche Leistungsansprüche.

  • Grundbetrag (monatlich): bis 100 Euro
  • Erhöhter Betrag (monatlich): bis 200 Euro

Die Zahlung dieser Leistungen ist auch dann möglich, wenn es keine Eingruppierung in eine Pflegestufe gibt.

10. Rechenbeispiele (für Pflegestufe 1)

  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 50 Prozent seines Anspruchs auf Pflegegeld (117,50 Euro) und 50 Prozent seines Anspruchs auf ambulante Pflege (225 Euro) wahr. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 342,50 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 30 Prozent seines Anspruchs auf Pflegegeld (70,50 Euro) und 70 Prozent seines Anspruchs auf ambulante Pflege (315 Euro) wahr. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 385,50 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 70 Prozent seines Anspruchs auf Pflegegeld (164,50 Euro) und 30 Prozent seines Anspruchs auf ambulante Pflege (135 Euro) wahr. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 299,50 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 100 Prozent der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, also 450 Euro, in Anspruch. Dann hat er zusätzlich Anspruch auf 50 Prozent der Leistungen für die ambulante Pflege, also 225 Euro. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 675 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 50 Prozent der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, also 220 Euro, in Anspruch. Dann hat er zusätzlich Anspruch auf 100 Prozent der Leistungen für  die ambulante Pflege, also 440 Euro. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 660 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe 1 nimmt 100 Prozent der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, also 450 Euro, in Anspruch. Dann hat er zusätzlich Anspruch auf 50 Prozent des Pflegegeldes, also 117,50 Euro. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 567,50 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 50 Prozent der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege, also 225 Euro, in Anspruch. Dann hat er zusätzlich Anspruch auf 100 Prozent Pflegegeldes, also 235 Euro. Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 460 Euro.
  • Ein Pflegebedürftiger nimmt 50 Prozent der Leistungen für die Tages- und Nachtpflege , also 225 Euro, in Anspruch. Dazu kombiniert er insgesamt 100 Prozent der Leistungen aus ambulanter Pflege und Pflegegeld, d.h. z.B. 50 Prozent der Leistungen aus der ambulanten Pflege (225 Euro) plus 50 Prozent Pflegegeld (117,50 Euro). Insgesamt beträgt der tatsächliche Leistungsanspruch 567,50 Euro.

Kontakt


Ursula Ott
Referentin Ambulante Dienste für Senioren & Behinderte
Tel.: 069/5484044-41
Fax: 069/5484044-40
E-Mail:

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